Satzung des Junggesellenvereins “Germania” Iversheim 1885 e.V.
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Junggesellenverein „Germania“ Iversheim, hat seinen Sitz in Bad Münstereifel – Iversheim und ist seit 1985 im Vereinsregister eingetragen. Seit der Eintragung lautet der Name des Vereins Junggesellenverein „Germania“ Iversheim 1885 e.V..
§ 2
Gemeinnützigkeit des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege und Aufrechterhaltung von Traditionen und überlieferten Bräuchen. Er beteiligt sich zusätzlich an dörflichen Festen und leistet so einen kulturellen Beitrag im Rahmen der Dorfgemeinschaft.
§ 3
Zweck des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4
Verwendung von Mitteln
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Auflösungsbestimmungen
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den katholischen Kindergarten in Iversheim, der es jedoch ausschließlich und unmittelbar zur Jugendförderung in Iversheim zu verwenden hat. Es darf jedoch erst 5 Jahre nach der Eintragung der Auflösung in das Vereinsregister verwendet werden, wenn nicht innerhalb dieses Zeitraumes ein neuer Junggesellenverein, mit gleicher Zielsetzung wie der jetzige, in Iversheim gegründet wird.
§ 6
Form des Eintritts und des Austritts von Mitgliedern
In den Junggesellenverein „Germania“ Iversheim 1885 e.V. kann jede männlichen Person, die ledig und mindestens 16 Jahre alt ist, oder im laufenden Vereinsjahr 16 Jahre alt wird, eintreten. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsarbeit nach Kräften zu fördern. Die Mitgliedschaft aus dem Verein erlischt durch Heirat, Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft ist nicht vererbbar oder übertragbar.
§ 7
Beitragspflicht
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet. Der Jahresbeitrag wird jeweils am 1. Januar eines jeden Jahres fällig. Von den Mitgliedern werden Beiträge, Umlagen und sonstige Leistungen gefordert. Über die Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 8
Zusammensetzung des Vorstands
Den Vorstand bilden der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer, der Kassenwart und drei Beisitzer. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
§ 9
Wählbarkeit und Amtsdauer
Wählbar zum Vorsitzenden und zum Kassierer ist jedes Mitglied, welches mindestens ein ganzes Jahr Mitglied im Verein ist und die Volljährigkeit erreicht hat. Wählbar in den übrigen Vorstand des Vereins ist jedes Mitglied, welches mindestens ein halbes Jahr Mitglied im Verein ist. Der Vorstand wird auf der ordentlichen Mitgliederversammlung für 12 Monate gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 10
Berufung der Vorstandsversammlung
Eine Vorstandsversammlung wird durch den Vorsitzenden einberufen. Eine Einladungsfrist besteht dabei nicht. Der Vorsitzende hat ein Widerspruchsrecht gegen die Beschlüsse des übrigen Vorstandes. Diese müssen dann Gegenstand der nächsten Mitgliederversammlung sein und dort zur Abstimmung kommen.
§ 11
Berufung der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Zeit und Ort bestimmt die letzte Mitgliederversammlung oder, falls sie hierüber keinen Beschluss gefasst hat, der Vorstand. Die ordentliche Mitgliederversammlung sollte nach Möglichkeit am Anfang eines jeden Vereinsjahres stattfinden. Die Einladung zu Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand. Er kann sich hierzu des Schriftführers bedienen, der dann selber die Versammlung einberufen darf. Die Einladung erfolgt schriftlich an die letzte bekannte Adresse der Mitglieder. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Wunsch der Hälfte der Mitglieder statt. Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden mit relativer Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Mitglieder die sich der Stimme enthalten gelten als nicht anwesend. Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder erschienen ist.
§ 12
Beurkundungen von Vereinsbeschlüssen
Alle Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet.
§ 13
Haftung und Verantwortung
Der Kassierer ist alleine für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Kasse und des Kassenbuchs verantwortlich und haftbar. Jährlich vor der Jahrshauptversammlung muss die Kasse von zwei Kassenprüfern geprüft werden. Für das sonstige Sachvermögen des Vereins haftet das Mitglied, dem der Gegenstand nachweislich anvertraut wurde.
§ 14
Vereinsstrafen und Ausschluss
Die Verhängung von Strafen bleibt dem Vorstand überlassen, jedoch kann das beschuldigte Mitglied verlangen, dass eine Mitgliederversammlung einberufen wird, die sich speziell mit seinem Fall beschäftigt und letztlich über diesen entscheidet. Ein Mitglied hat mit Strafe zu rechnen, wenn sein Verhalten als vereinsschädigend eingestuft werden kann oder gegen vereinsinterne Absprachen verstößt. Auch der Missbrauch oder der Konsum von illegalen Drogen kann als vereinsschädigend eingestuft werden. Je nach Verstoß kann eine Strafe aus folgendem Strafkatalog verhängt werden:
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Rüge, Ermahnung, Warnung, Verweis (in dieser Stufenfolge oder auch nur eine dieser Maßnahmen auf dieser Sanktionsebene)
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Geldbuße bis maximal 25 EUR
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Ausschluss aus dem Verein
Stand 06.11.2004